Satzung

 

Impressum

Datenschutz

Domglocken Magdeburg e.V.

Hinweis: Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Domglocken Magdeburg e.V.“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Nummer VR 5102 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Ziele des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die finanzielle und ideelle Förderung aller Maßnahmen zur Neubeschaffung erforderlicher Glocken für ein vollwertiges Kathedral-Geläut des Magdeburger Doms, das dessen herausragender Bedeutung angemessen ist. Dazu zählt auch alles zur Installation der Glocken erforderliches Zubehör, insbesondere Glockenstühle, Glockenjoche, Klöppel, Läuteanlagen. Auch an den Kosten für Material, Planungen und Projektierungen kann der Verein sich beteiligen. Die finanzielle Verantwortung der Eigentümerin für die bauseitige Ertüchtigung der Domtürme bleibt davon unberührt. Darüber hinaus unterstützt der Verein die Reparatur der Sonntagsglocke („Dominica“, Schlagton h0, 2600 kg Gewicht) des Doms sowie die Pflege des vorhandenen Glockenbestandes. Ferner organisiert der Verein nach seinen Möglichkeiten öffentliche Veranstaltungen und Publikationen aller Art, die die Kenntnis und das Verständnis des Glockenwesens in Deutschland und seines Umfeldes befördert.

(2) Die finanzielle Grundlage des Vereins bilden Mitgliedsbeiträge, Geldspenden, Stiftungen, Erträge aus Sammlungen und Veranstaltungen, Verkäufe, Zuschüsse öffentlicher Stellen, oder sonstige Zuwendungen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche, juristische und nicht rechtsfähige Personen werden.

(2) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist innerhalb eines Monats Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder Ausschluss.

(4) Der Austritt eines Mitglieds kann jeder Zeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Kalenderjahres wirksam.

(5) Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Wichtige Gründe sind insbesondere:

  • ein Verhalten, das Ansehen oder Interessen des Vereins schädigt;
  • grobe Verstöße oder Zuwiderhandlungen gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Nichtzahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags, trotz 2-maliger schriftlicher Aufforderung (Beitragspflicht bleibt bis zur Kündigungswirksamkeit erhalten und wird eingefordert.).

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.

§ 4
Mitgliedsbeitrag

(1) Jedes Mitglied ist zur Entrichtung eines Mitgliedsbeitrags als Jahresbeitrag verpflichtet. Er wurde durch die Gründungsversammlung auf 12,00 €/Jahr festgelegt.

(2) Der Jahresbeitrag wird durch die jährliche Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5
Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 4 und höchstens 7 Mitgliedern.

(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er führt die Amtsgeschäfte solange fort, bis der neue Vorstand das Amt übernimmt.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer.

(4) Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer bilden den engeren Vorstand (im Sinne des § 26 BGB), Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch zwei Mitglieder des engeren Vorstandes.

(5) Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen fordern.

(6) Der Vorsitzende kann nach seinem Ermessen (in besonderen Fällen) Sachverständige zur Sitzung des Vorstands mit beratender Stimme hinzuziehen.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Ergebnisprotokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 7
Aufgaben des Vorstandes

(1) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(2) Entwurf eines Haushaltsplanes, eines Veranstaltungsplanes sowie des Jahresberichtes für das Geschäftsjahr

(3) Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

(4) Beschlüsse über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden des Vorstands einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von 6 Wochen erfolgen.
(2) Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich 4 Wochen vorher: Schriftliche Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vorher beim Vorstand einzureichen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, zu denen eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erforderlich ist. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung, soweit nicht geheime Abstimmung beantragt wird. Im Zusammenhang mit der Neuwahl des Vorstands oder der Nachwahl von Vorstandsmitgliedern ist eine offene Blockwahl möglich, sofern diese von einem Mitglied beantragt und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(5) Jedes Mitglied hat 1 Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Wahl des Vorstandes

(2) Wahl der Rechnungsprüfer

(3) Entgegennahme des Geschäftsberichts sowie der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands

(4) Genehmigung des Haushalts und Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags

(5) Beratung und Beschlussfassung zu Grundsatzfragen und Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins

(6) Beratung und Beschlussfassung des Jahresplans

§ 10
Gewinne

(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 11
Auflösung

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen an die Evangelische Landeskirche in Mitteldeutschland, die es ausschließlich zur Restaurierung historischer Geläute, die bis spätestens 1820 gebaut wurden, zu verwenden hat.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 13.05.2022 beschlossen.

Domglocken Magdeburg e.V.

Geschäftsstelle:
Am Dom 1
39104 Magdeburg

Hier treten Sie mit uns in Kontakt